10.09.2019
Pressemitteilung: Universitäts-Expertise
So weit, so gut. Doch mehrere Juraprofessorinnen und -professoren erklären nun: Der derzeitige Text des EU-Richtlinienentwurfs lässt eine solche nationale Regelung nicht zu. So schreibt Prof. Dr. Reto M. Hilty, Direktor der Abteilung Immaterialgüterrecht des Max-Planck-Instituts für Innovation und Wettbewerb in München:
“Die Norm [Anm.: Art. 13] basiert auf dem Modell vertraglicher Lizenzen. Einem Rechteinhaber ist es damit unbenommen, keine Lizenz zu erteilen, womit ein Hochladen des betreffenden Inhalts nicht legalisiert wird. Eine gesetzliche Lizenz, die die Zustimmung des Rechteinhabers ersetzt, wie das für eine Schranke erforderlich ist, sieht die Norm eben gerade nicht vor. Hätte sich Deutschland auf europäischer Ebene für diesen Ansatz eingesetzt, hätte daraus durchaus etwas werden können.”
Ähnlich äußert sich auch Prof. Dr. Thomas Hoeren, Professor am
Institut für Informations- Telekommunikations- und Medienrecht der
Universität Münster:
“Dieser deutsche Sonderweg entspricht nicht den Vorgaben der Urheberrechtsrichtlinie und würde vom EuGH wahrscheinlich schnell als Verstoß gegen Sinn und Zweck von Art. 13 außer Kraft gesetzt werden.”
Folglich muss der Richtlinientext – wenn der Vorschlag der CDU umsetzbar gemacht werden soll – nochmals geändert werden. Wir fordern die Europaparlamentarier daher auf, den Artikel 13 (bzw. nach neuer Nummerierung 17) separat abzulehnen, um den Weg frei zu machen für eine gesamteuropäische Lösung, die Uploadfilter verhindert. Nur so wird sie dem Namen und Ziel der Richtlinie gerecht: Copyright in the Digital Single Market.
Alle Expertisen im Wortlaut
“Diese Pauschallizenz käme, wie die CDU selbst schreibt, einer Schranke gleich. Da sie auch das
Recht zur öffentlichen Zugänglichmachung erfassen würde, müsste sie einen Tatbestand des Art. 5
(3) InfoSoc-RL erfüllen. Für diese Nutzungshandlungen ist aber keine dieser Schranken einschlägig,
so dass das Modell auf nationaler Ebene nicht möglich sein dürfte.”
Prof. Dr. Gerald Spindler, Ordinarius für Bürgerliches Recht, Handels- und Wirtschaftsrecht, Rechtsvergleichung,
Multimedia- und Telekommunikationsrecht an der Georg-August-Universität Göttingen
“Eine pauschalvergütete Ausnahme für UGC vom Vervielfältigungsrecht bzw. Recht der öffentlichen
Wiedergabe können die Mitgliedstaaten m.E. nicht auf die in Art. 5 Abs. 3 Infosoc RL 2001/29/EG
abschließend benannten möglichen Schrankenbestimmungen stützen.”
Prof. Dr. Ellen Euler LL.M., Professorin für Open Access, Open Data, Open Science am Fachbereich
Informationswissenschaften, Hochschule Potsdam.
“Dieser deutsche Sonderweg entspricht nicht den Vorgaben der Urheberrechtsrichtlinie und
würde vom EuGH wahrscheinlich schnell als Verstoß gegen Sinn und Zweck von Art. 13 außer Kraft
gesetzt werden.”
Prof. Dr. Thomas Hoeren, Professor am Institut für Informations- Telekommunikations- und Medienrecht der Universität
Münster
“Die Norm [Anm.: Art. 13] basiert auf dem Modell vertraglicher Lizenzen. Einem Rechteinhaber ist
es damit unbenommen, keine Lizenz zu erteilen, womit ein Hochladen des betreffenden Inhalts
nicht legalisiert wird. Eine gesetzliche Lizenz, die die Zustimmung des Rechteinhabers ersetzt, wie
das für eine Schranke erforderlich ist, sieht die Norm eben gerade nicht vor. Hätte sich
Deutschland auf europäischer Ebene für diesen Ansatz eingesetzt, hätte daraus durchaus etwas
werden können. ”
Prof. Dr. Reto M. Hilty, Rechtswissenschaftler und Direktor am Max-Planck-Institut für Immaterialgüter- und
Wettbewerbsrecht in München
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